ACHTUNG! Neue Benutzungssatzung zur Talsperre Pöhl
05.05.2026
ACHTUNG! Neue Benutzungssatzung zur Talsperre Pöhl

Zum 03.04.2026 ist mit Bekanntmachung am 02.04.2026 die neue Benutzungssatzung des Zweckverbands "Talsperre Pöhl" zur Talsperre Pöhl (C09-POE) in Kraft getreten und ist beim Angeln unbedingt zu beachten! Die vollständige Benutzungsordnung mit allen Regelungen steht im Folgenden als Download-Dokument zur Verfügung.

Beim Angeln sind insbesondere die Paragrafen 20 und 21 und in Folge auch Paragraf 15, Absätze (1) bis (6) und Paragraf 19, Absätze (1) bis (2) zu beachten:

§ 20 Regelungen zur Beangelung

"(1) Ein Verbot der Beangelung gilt ganzjährig insbesondere für folgende Bereiche an der Talsperre Pohl, die durch Bojenketten gesperrt sind:
•    wasserseitig vor der Hauptsperre (Orientierungsgrundlage bildet die örtliche Bojenkette)
•    Vorsperren Thoßfell und Neuensalz beidseitig des Absperrbauwerkes (Orientierungsgrundlage bilden die örtliche Bojenketten)
•     Sonstige Bereiche:
     - Bereich der Anlegestellen und Bedarfsanlegestellen der Fahrgastschifffahrt
     - Bereich der sonstigen Steganlagen sowie auf Steganlagen
     - Bereich Tauchclub Nemo
     - Bereich des Betriebsgelandes des Zweckverbandes Talsperre Pohl

lnnerhalb der Wassersportsaison nach § 5 Abs. 2 [ab dem dritten Donnerstag im April bis zum zweiten Montag im Oktober] ist die Beangelung verboten an:
•    Wassersportbereiche und Bootsliegeplatze, Slipanlagen
•    Badebereiche/Liegewiesen
•    Hundebadestellen (ausgewiesen)

Die jeweilige Lage dieser Sperrbereiche ist dem Lageplan zu entnehmen. Beim Durchfahren dieser Bereiche mit Boot/Wasserfahrzeug ist auf Badegaste besondere Rücksicht zu nehmen (Unfallgefahr).

(2) Eisangeln ist verboten.

(3) Für das Angeln vom Boot aus gelten die Vorschriften des § 15. Es ist besondere Rücksicht auf Erholungssuchende/Badende zu nehmen. lnsbesondere ist zu den Sperrbereichen genügend Abstand zu halten."

§ 21 Erlaubnisscheine zur Beangelung

"(1) Die Talsperre Pöhl einschließIich ihrer Vorsperren Thoßfell und Neuensalz ist fischereilich verpachtet. Die Beangelung bedarf einer Erlaubnis des Fischereirechtsinhabers bzw. seines Pachters.

(2)    Zum Erwerb eines Erlaubnisscheins ist grundsätzlich ein gültiger Fischereischein erforderlich.“

§ 15 Befahren der Talsperre mit kleinen Fahrzeugen ohne maschinellen Antrieb

„(1) Zum kurzzeitigen Ablegen von Wasserfahrzeugen können die ausgewiesenen Wasserwanderrastplätze genutzt werden.

(2) Ist beabsichtigt, Wasserfahrzeuge saisonal im Wasser oder im Uferbereich zu belassen, sind Liegeplatze beim Zweckverband Talsperre Pohl zu mieten.

(3) Das Belassen von Wasserfahrzeugen während der Wassersportsaison nach § 5 Abs. 2 im Wasser oder im Uferbereich bedarf der vorherigen Genehmigung des Zweckverbandes Talsperre Pöhl.

(4) Jeder Benutzer eines Wasserfahrzeugs ist verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt über Gefahrenstellen im Wasserbereich zu informieren. Ein Untiefenplan der Hauptsperre der Talsperre Pöhl ist auch unter www.talsperre-poehl.de zu finden.

(5) Der Transport von Wasserfahrzeugen mit Kraftfahrzeugen zu und von den gekennzeichneten Einlassstellen ist erlaubt. Alle Kraftfahrzeuge sind unverzüglich nach dem Zuwasserlassen bzw. Aufladen der Wasserfahrzeuge aus dem Ufer- und Erholungsbereich zu entfernen und auf den gekennzeichneten Parkplatzen abzustellen.

(6) Einrichtungen, die das Zuwasserlassen und Aufladen der Wasserfahrzeuge ermöglichen, insbesondere Gummimatten oder Ähnliches, sind nach dem Wassergang unverzüglich vollständig unter Herstellung eines gefahrenfreien Zustandes des Uferbereiches zu beseitigen.“

§ 19 Brandschutz

"(1) Brandgefahren sind unbedingt zu vermeiden. Die besonderen Verhaltensregeln bei ausgelosten Waldbrandstufen sind einzuhalten. lnformationen hierzu sind der Website des Zweckverbandes der Talsperre Pöhl bzw. den Aushängen vor Ort zu entnehmen.

(2) Das Anlegen von Feuerstellen (z. B. Lagerfeuern, Koch- und anderen offenen Feuerstellen, Grillen mit Holzkohle) ist im gesamten Geltungsbereich verboten. Die Nutzung der ausgewiesenen Feuerstellen (siehe Lageplan) ist unter Berücksichtigung der aktuellen Waldbrandstufe und mit vorheriger Genehmigung des Zweckverbandes Talsperre Pohl gestattet. Das Feuer ist ständig zu überwachen und vor dem Verlassen der Feuerstelle ordnungsgemäß zu löschen."

Hintergrundinformationen und Einordnung:

Der Zweckverband "Talsperre Pöhl" als Pächter der Talsperre Pöhl für alle Belange des Erholungswesens muss eine Vielzahl von Nutzergruppen, Anliegern und Rechteinhabern an der Talsperre Pöhl koordinieren. Die Talsperre Pöhl zählt dabei mit zu den größten EU-Badegewässern in Sachsen. Es gilt, mit Regeln und Vorgaben einen klaren Rahmen abzustecken, der dem Erholungswesen im Gesamten gerecht wird und zugleich ein höchstes Maß an Sicherheit und Ordnung gewährleistet.

Fischereipächter an den Talsperren Pirk und Pöhl ist die Fischereigenossenschaft Plauen e. G. als Fischereibetrieb. Unser Verband hat mit der Fischereigenossenschaft Plauen e. G. einen Gesamterlaubnisvertrag für unsere Mitglieder, damit diese ohne den bürokratischen Aufwand einer Vertragsschließung mit der Fischereigenossenschaft im Rahmen ihrer Mitgliedschaft an den Talsperren Pirk und Pöhl angeln können. Daher war unser Verband nicht in das Verfahren zur neuen Benutzungssatzung eingebunden. Unser Verband wurde nun über die neue Benutzungssatzung informiert und gibt diese hiermit bekannt. Zudem wird an der Einarbeitung der Sperrbereiche in den digitalen Angelatlas des LVSA gearbeitet. Bis zum Abschluss der Einpflegung der Daten sind die Karten in der Benutzungssatzung im Download oder der Fotoabbildungen direkt hier auf der Internetseite zu beachten.

Bilder

Anlage